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IDEENHEIMAT
Marketingberatung und Werbeagentur
Alexander Hill
Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten allgemein branchenübliche und anerkannte Regeln und sind für die reibungslose Zusammenarbeit zwischen Alexander Hill . Marketingberatung und Werbeagentur (nachstehend „Agentur“) und ihren Auftraggebern (nachstehend „Werbetreibende“) zu verstehen. Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht mehr widersprechen.
§ 1 Pflichten der Agentur
1. Die Agentur verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangende Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln.
§ 2 Arbeitsweise der Agentur
Die Agentur arbeitet als selbstständiges, unabhängiges Unternehmen nach treuhändlerischen Gesichtspunkten. Sie ist bemüht, entsprechend der Aufgaben- und Termin-vorgabe des Werbetreibenden, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Werbetreibenden – insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter – in jeder möglichen Form zu beachten.
§ 3 Auftragsdurchführung
1. Bei Auftragsdurchführung ist die Agentur verpflichtet, sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit dem Werbetreibenden abzustimmen und ihm die Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel, die eingeholten Kostenvoranschläge und Terminpläne zur Bewilligung vorzulegen (physisch oder online).
2. Die Werbeagentur überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller Werbemaßnahmen. Es steht im Ermessen der Agentur, für die Ausführung ihrer Grundleistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen.
3. Werden von der Agentur im Zuge der Produktionsentwicklung Fremdangebote herangeholt, jedoch der Auftrag des Kunden anderweitig vergeben, so berechnet die Agentur die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand.
4. Wird ein Fremdauftrag über die Agentur abgewickelt, berechnet sie 15% des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale. Anderweitige Vereinbarungen können schriftlich getroffen werden. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Werbetreibenden erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Werbedurchführenden keinerlei Haftung. Die Agentur tritt lediglich als Mittlerin auf.
§ 4 Präsentation
1. Wird die Agentur mit einer Präsentation oder einem Entwurf beauftragt, so erkennt der Werbetreibende damit an, dass die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu honorieren ist.
2. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gilt die vorgelegte Preisliste der Agentur (bzw. branchenübliche Honorarforderung). Es wird dann nach Stundenaufwand abgerechnet.
3. Die Agentur kann, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, in keinem Fall unverbindlich und kostenlos arbeiten, auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitung oder erfolgten Beratung.
§ 5 Pflichten des Werbetreibenden
Der Werbetreibende verpflichtet sich, der Agentur die zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebenen Vorlagen wie Fotos, Modelle und sonstige Arbeitsunterlagen kostenfrei zu übergeben.
§ 6 Honorar
1. Sofern die Honorierung der Agentur nicht durch ein mündliches oder schriftliches Angebot geregelt ist, geschieht diese nach den Richtlinien des Bundesverbandes der Werbeagenturen bzw. auf der jeweils gültigen Berechnungsgrundlage der Agentur, die auf Wunsch übersandt wird (Preisliste §4.2)
2. Im Agenturhonorar sind die Leistungen für Konzeption, Werbevorbereitung, Recherche, Werbeplanung, Werbegestaltung enthalten. Separat berechnet werden: Mediaplanung, Materialien, Reinzeichnungen, Übersetzungen, Organisations- und Beschaffungskosten, Urheberrechtsübertragungen sowie technische Kosten wie Satz, Zwischenaufnahmen, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln. Leistungen hinzugezogener Spezialunternehmen (Marktforschung etc.) werden je nach entsprechendem Aufwand berechnet.
3. Die Agentur ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert.
4. Kommt eine von der Agentur ausgearbeitete und vom Werbetreibenden genehmigter Auftrag aus Gründen, welche die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so hat die Agentur Anspruch auf eine pauschale Abgeltung der bis dahin erbrachten Leistungen und Aufwendungen von 30% der betroffenen Honorarvereinbarung, es sei denn, die Agentur weist ein höheres angefallenes Honorar für erbrachte Leistungen und Aufwendungen nach. Soweit die Werbetreibenden Verbraucher sind, wird ihnen eingeräumt, den Nachweis zu erbringen, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
5. Bei Beschaffung von Werbemitteln (Werbegeschenke, Incentives, Give-aways usw.) Fremdschaltungen von Media, wie Anzeigen, Funk- oder TV-Spots, Plakatschaltung, Online-werbung und Sponsoring sowie bei Druckaufträgen berechnet die Agentur in der Regel 15% vom Schaltwert, bzw. Wert oder Druckpreis für die Recherche, Abstimmung, Datenaufbereitung, Organisation und Handling.
§ 7 Auftragsannahme
Ein der Agentur schriftlich oder mündlich erteilter Auftrag gilt als angenommen, wenn die Agentur die Annahme bestätigt, oder innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung nicht schriftlich ablehnt.
§ 8 Nutzungsrechte
Nutzungs- und sonstige Rechte an den eingereichten Vorschlägen gehen nur insoweit auf den Werbetreibenden über, als dies aus der anfänglichen Aufgabenstellung hervorgeht (Vertriebsgebiet, Auflagen, Zeiträume etc.), ansonsten sind sie gesondert zu regeln, bis dahin bleiben alle Rechte bei der Agentur.
§ 9 Eintragungs- und Schutzfähigkeit
Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens der Agentur nur nach besonderer Vereinbarung übernommen.
§ 10 Verwendung der Entwürfe
Der Werbetreibende ist nicht berechtigt, die von der Agentur im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge zu verwenden und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.
§ 11 Haftung
1. Die Agentur haftet nur für Vorsatz.
2. Terminvereinbarungen mit der Agentur werden mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes beachtet.
3. Reine Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Andernfalls ist die Agentur lediglich zur nachträglichen ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet. Eine Stornierung des Auftrages ist nur aus wichtigem Grund möglich.
4. Nach der Druckfreigabe durch den Werbetreibenden ist die Agentur von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit.
5. So weit der Werbetreibende von sich aus Korrekturen nach der Druckfreigabe vornehmen lässt, entfällt jede Haftung der Agentur.
6. Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden, insbesondere ist die Agentur nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen. Eine juristische Prüfung kann auf Wunsch des Auftraggebers kostenpflichtig durch einen wettbewerbsrechtlich versierten Anwalt erfolgen.
§ 12 Verwendung
1. Mit der Zahlung des Agenturhonorars einschließlich der Lizenz für die Übertragung des Vervielfältigungsrechts erwirbt der Werbetreibende nur das Recht zur Vervielfältigung der Arbeit im vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten speziellen Zweck.
2. Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang und Zweck hinaus ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich.
3. Auslandsrechte oder Rechte für weitere Auflagen gelten nicht als mit übertragen, sofern nicht eine besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt.
4. Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum der Agentur und sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrags zurückzugeben. Für Beschädigungen haftet der Werbetreibende.
5. Ist entgegen der Regel schriftlich eine reine Auftragsarbeit vereinbart, so erhält der Kunde lediglich die endgültige Druckdatei in einer Ebene zum vereinbarten Zweck. Sämtliche Zwischenstände sowie native (offene) Dateien oder Vektorgrafiken bleiben das Eigentum der Agentur.
6. Die Verwendung von Gestaltungselementen, welche auf einem von der Agentur entwickelten Designkonzept beruhen, dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Agentur außerhalb von Agenturaufträgen genutzt werden. Sämtliche Copyrights verbleiben bei der Agentur.
7. Die Agentur ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren und in ihrer Eigenwerbung zu verwenden, sowie auf die Betreuung des Werbetreibenden hinzuweisen.
8. Die obligatorischen Belegexemplare sind der Agentur nach Fertigstellung ohne besondere Aufforderung zu übergeben.
9. Unterlagen abgewickelter Aufträge werden durch die Agentur 1 Jahr ab Rechnungsdatum aufbewahrt, danach ohne andere Weisung des Auftragnehmers vernichtet.
§ 13 Fälligkeit und Verzug
1. Das Agenturhonorar incl. evtl. verauslagter Kosten zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer ist nach Rechnungsstellung ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen zu zahlen. Vorauszahlungen werden projektweise gesondert und schriftlich vereinbart.
2. Werbemittelrechnungen und Anzeigenrechnungen sind sofort nach Übermittlung durch die Agentur an den Werbetreibenden ohne Abzug fällig. Vorauszahlungen werden projektweise gesondert und schriftlich vereinbart.
3. Zielüberschreitungen werden mit 8 % Verzugszinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
§ 14 Salvatorische Klausel
Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit im Übrigen.
§ 15 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist Erlangen.
Erlangen, 2020